
1. Geltungsbereich (1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Bestellungen und Aufträge der GABA Produktion GmbH, der GABA GmbH und der GABA International AG. Bestimmte Bestimmungen können nur für eine oder mehrere dieser Gesellschaften gelten, wenn dies ausdrücklich so vorgesehen ist. (2) Die Anwendung allgemeiner Verkaufsbedingungen des Lieferanten wird ausgeschlossen. Abweichende Vertragsbedingungen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Unsere AEB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AEB abweichenden Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.
2. Angebote (1) Angebote der Lieferanten sind schriftlich abzugeben und für uns kostenlos. Unsere Bestellungen werden grundsätzlich schriftlich erteilt. Mündliche Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie umgehend schriftlich bestätigt werden. (2) Sofern mit Lieferanten schriftlich vereinbart, können Bestellungen auch über Datenaustausch oder auf elektronischem Weg erteilt werden. Voraussetzung ist, dass unsere berechtigten Mitarbeiter dem Lieferanten vorher schriftlich für ein bestimmtes Aufgabengebiet benannt wurden. Die Bestellung ist nur wirksam, wenn die vereinbarten Bedingungen eingehalten wurden. Änderungen des Rahmenvertrages, wie Losgrösse oder Lieferzeit, können nur schriftlich erfolgen.
3. Preise (1) Der Lieferant ist an seine Angebotspreise gebunden. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schliesst der Preis Lieferung „frei Haus“, einschliesslich Verpackung, ein. (2) Eine Preiserhöhung ist mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten anzukündigen. Wirksame Preiserhöhungen berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung erteilte Aufträge sind zum alten Preis auszuführen, es sei denn, zum Zeitpunkt der Mitteilung beträgt die von uns anerkannte Lieferfrist mehr als 4 Monate.
4. Liefertermine – Erfüllungsort (1) Unsere Liefertermine bedeuten Eingangstermine am Erfüllungsort (Lörrach für GABA Produktion GmbH und GABA GmbH; Therwil für GABA International AG) und sind verbindlich. (2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn der Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
5. Lieferbedingungen (1) Jeder Lieferung sind die erforderlichen Lieferpapiere (insbes. Herkunftsangabe, Bestellnummer, Stückliste, Artikelnummern, statistische Warennummer, Steuernummer) beizufügen. In Schachteln, Faltkisten, Säcken und Hobbocks verpackte Waren sind palettengerecht auf Pool-Paletten einzufolieren. Die Verpackungs- und Transportkosten sind im Preis enthalten. Ist abweichendes vereinbart, sind die Verpackungs- und Frachtkosten getrennt auf der Rechnung auszuweisen. Soweit wir die Fracht tragen, sind wir für alle Sendungen SLVS-Verzichtskunde.
6. Rechnungen/Gutschriften – Zahlungsbedingungen (1) Rechnungen/Gutschriften sind getrennt nach der Lieferung an unsere Buchhaltung zu senden. Es müssen jeweils folgende Angaben gemacht werden: Nummer und Datum des Auftrages / der Bestellung, Name des Bestellers, Datum der Lieferung, Stückliste jeder Verpackungseinheit. (2) Mehrmengen werden nicht vergütet, Mindermengen sind gutzuschreiben. (3) Der Kaufpreis wird fällig nach vertragsgemässer Erbringung der Leistung durch den Lieferanten und Zugang der Rechnung. Die Zahlung erfolgt unter Abzug von 3 % Skonto innerhalb von 14 Tagen oder innerhalb von 30 Tagen netto. (4) Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistungen als vertragsgemäss. (5) Der Lieferant kann Forderungen gegen uns nur mit unserer schriftlichen Zustimmung rechtswirksam abtreten.
7. Qualitätsanforderungen und Schutzrechte (1) Der Lieferant wird eine wirksame Qualitätssicherung durchführen, aufrechterhalten und uns nach Aufforderung nachweisen. (2) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Spezifikation einzuhalten. Bei Maschinen, Apparaten, Fahrzeugen und anderen technischen Gegenständen müssen die am Erfüllungsort einschlägigen gesetzlichen DIN- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden und ist dies - soweit verkehrsüblich - durch Prüfzeugnisse nachzuweisen. Auf unsere kosmetischen Produkte findet das Kosmetikrecht Anwendung. Der Lieferant ist verpflichtet, uns für die von ihm gelieferten Produkte, die der Produktion von Kosmetika dienen, alle vorhandenen Informationen zur Verfügung zu stellen, die wir zur Erfüllung unserer gesetzlichen Dokumentations- und Auskunftspflicht gegenüber den Behörden und Verbrauchern benötigen (u.a. toxikologische und gesundheitliche Bewertung; REACH). (3) Ebenso sind auf unser Verlangen Werkstoffnachweise, Ursprungserzeugnisse oder andere behördliche Nachweise (z.B. EG-Dual-UseVO) zu erbringen. (4) Erhalten wir die erforderlichen Nachweise nicht, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. (5) Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Lieferung und Benutzung seiner Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant stellt uns auf erstes schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen Dritter und sämtlichen anderen notwendigen Aufwendungen frei, die aus einer derartigen Verletzung geltend gemacht werden.
8. Gewährleistung – Mängeluntersuchung (1) Abweichungen von den Spezifikationen, den Anforderungen und den Liefermengen gelten als Mangel. Weist eine Lieferung von gleichartigen Waren in einer Teilmenge eine Häufung von Mängeln auf, so gilt die ganze Lieferung als mangelhaft. (2) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 30 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. (3) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Bei Vorliegen von Mängeln sind wir insbesondere berechtigt, nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz, insb. auf Schadenersatz anstatt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten und beinhaltet auch Produktionsausfall, entgangener Gewinn und andere mittelbare oder unmittelbare Schäden, die auf den Mangel zurückzuführen sind. (3) Für technische Anlagen beträgt die Gewährleistungspflicht 2'000 Betriebsstunden oder 18 Monate nach Abnahme oder 24 Monate nach Lieferung, je nachdem welche Frist länger ist. Für andere Liferungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
9. Produkthaftung (1) Der Lieferant stellt uns von Rückgriffsansprüchen wegen Mängel der von ihm gelieferten Produkte frei. (2) Der Lieferant hat für die Dauer der Geschäftsbeziehungen eine erweiterte Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von je € 2 Mio, bzw. CHF 3 Mio. pro Personenschaden / Sachschaden abzuschliessen und zu unterhalten.
10. Werkzeuge, Formen, Druckvorlagen (1) Werkzeuge, Formen, Druckvorlagen oder dergleichen, die in unserem Auftrag hergestellt werden oder die von uns zur Verfügung gestellt werden, stehen in unserem Eigentum. Sie sind vom Lieferanten als unser Eigentum zu kennzeichnen, unentgeltlich und separat zu lagern, zu warten und instand zu setzen und ggf. im Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen. Mit unserem Eigentum darf nur für uns produziert werden. (2) Unser Eigentum ist uns jederzeit auf unser Verlangen herauszugeben. Sofern die Herstellungskosten noch nicht ausgeglichen sind (Amortisation), erfolgt die Herausgabe Zug um Zug gegen Ausgleich der offenen Restforderung.
11. Geheimhaltung (1) Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordenen Informationen, insbesondere alle Auskünfte, die unsere Produkte oder Produkte von anderen Gesellschaften unserer Gruppe betreffen wie Rezepturen, Zeichnungen, Entwürfe und dergleichen geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen. Sämtliche Dokumente sind uns bei Ende der Geschäftsbeziehung unaufgefordert zurück zu geben. (2) Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung des Vertrags; sie erlischt, wenn und soweit die Informationen allgemein bekannt geworden sind.
12. Sonstiges – Anwendbares Recht – Gerichtsstand (1) Sollte eine Bestimmung dieser AEB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen AEB unberührt. (2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland für die vertraglichen Beziehungen mit GABA Produktion GmbH und GABA GmbH und Schweizerisches Recht für die vertraglichen Beziehungen mit GABA International AG. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts (CISG) wird ausgenommen. (3) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der bestellenden GABA-Gesellschaft Gerichtsstand. |